Lizenzbedingungen
Lizenzierte
Software: MOPELIT
Lizenzgeber:
FH Mainz, Mainz
Prof. Dr.rer.nat A.Zenger
Holzstr. 36 , 55116 Mainz
Einsatzbedingungen: Einzelplatzlizenz
§ 1 Vertragsgegenstand und Nutzungsumfang
(1) Der Lizenzgeber
räumt dem Lizenznehmer ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht
ein, das oben aufgeführte lizenzierte Programm und die hierzu gehörende
Programmbeschreibung (zusammenfassend im folgenden als "lizenzierte
Software" bezeichnet) zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen:
(2) Die lizenzierte
Software darf nur entsprechend den oben bezeichneten Einsatzbedingungen durch
den Lizenznehmer genutzt werden. Bei einer Einzellizenz ist eine Nutzung der
lizenzierten Software durch den Zugriff Dritter im Wege des elektronischen Datenaustausches/Datenfernübertragung
nicht von der Lizenz mit umfasst .
(3) Die gestattete
Nutzung umfaßt das Einspeichern der lizenzierten Programme in der genannten EDV
-Anlage, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände sowie
die Herstellung von Kopien der Programme, soweit dies für eine vertragsgemäße
Nutzung erforderlich ist. Sämtliche Rechte an diesen Kopien verbleiben beim
Lizenzgeber.
(4) Weitere
Nutzungsrechte bestehen nicht. Die Erstellung von Sicherungskopien, das Testen
und Untersuchen der Programme sowie eine Dekompilierung ist nur zulässig,
soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend zu gestatten ist.
(5) Der Lizenznehmer ist
nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder
diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
§ 2 Nutzungsdauer
Die Einräumung der unter
§ 1 bezeichneten Nutzungsrechte erfolgt auf unbestimmte Zeit für die gesamte
wirtschaftliche Lebensdauer der lizenzierten Software.
§ 3 Sicherung der lizenzierten Software
(1) Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, die lizenzierte Software ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung des Lizenzgebers Dritten weder im Original noch in Form von Kopien
zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer sein Unternehmen
ganz oder teilweise veräußert oder auflöst. Keine Dritten im vorbezeichneten
Sinne sind Arbeitnehmer des Lizenznehmers, solange sie im Rahmen einer
vertragsgemäßen Nutzung der lizenzierten Software mit dieser befaßt sind.
(2) Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, alle in der lizenzierten Software enthaltenen
Schutzvermerke, wie z.B. Copyright-Vermerke und sonstige Rechtsvorbehalte,
nicht zu verändern und diese in angefertigten Kopien der lizenzierten Software
vollständig zu übernehmen.
(3) Der Lizenznehmer
wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von
maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsträgern
die hierauf gespeicherten lizenzierten Programme einschließlich etwaiger
Sicherungskopien etc. vollständig löschen.
§ 4 Lizenzgebühr
Der Lizenznehmer zahlt
an den Lizenzgeber eine einmalige Lizenzgebühr. Für Updates im Rahmen einer
Softwareweiterentwicklung werden gebühren erhoben.
§ 5 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber
gewährleistet für die lizenzierten Programme den bestimmungsgemäßen Gebrauch,
wie er durch die Leistungsbeschreibung und die mit dem Programm gelieferte
Programmbeschreibung bezeichnet ist. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr
dafür, daß die lizenzierte Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers
genügt oder mit anderen von ihm eingesetzten Programmen zusammenarbeitet.
(2) Der Lizenznehmer hat
die lizenzierte Software unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu
untersuchen und hierbei erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach Inbetriebnahme der Software schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind
in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls
gilt die lizenzierte Software als vorbehaltlos angenommen.
(3) Es fallen nur solche
Mängel unter die Gewährleistung, die vom Lizenzgeber gemäß den Angaben des
Lizenznehmers reproduziert werden können und den bestimmungsgemäßen Gebrauch
erheblich beeinträchtigen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6
Monate. Sie beginnt 14 Tage nach Übergabe der lizenzierten Software.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
(1) Die Vertragspartner
sind sich darin einig, daß es sich bei der lizenzierten Software um
wissenschaftliche Programme handelt, deren Benutzung und Einsatz Fachkenntnisse
vom Anwender voraussetzen. Die Programme prüfen weder die Korrektheit der
Eingabedaten noch die Qualität der Ausgabedaten. Der Anwender trägt daher die
alleinige Verantwortung für den sachgemäßen Einsatz der Programme und die
sorgfältige Prüfung der Aussagekraft der Programmergebnisse. Die hinter der
Software stehenden Modelle stellen den Stand der Technik dar. Für die
Richtigkeit der Modelle wird keine Gewähr übernommen.
(2) Der Lizenzgeber
haftet weder für mittelbare Schäden noch für Folgeschäden, die aus dem Gebrauch
oder Einsatz der Programme heraus entstehen. Der Lizenznehmer haftet nicht für
mangelnden wirtschaftlichen Erfolg und für Schäden aus Ansprüchen Dritter mit
Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter
resultieren.
(3) Jede Vertragspartei
haftet für von ihr zu vertretende Schäden insgesamt bis zur Höhe der
Einmalgebühr desjenigen Programms, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den
Schaden unmittelbar verursacht hat.
(4) Für die
Wiederbeschaffung von Daten haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer
sichergestellt hat, daß diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung
in anwendungsadäquaten Intervallen in maschinenlesbarer Form gespeichert
wurden und mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.
(5) Die vorgenannten
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
§ 7 Einsatzbedingungen
(1) Die lizenzierte
Software wurde für den Einsatz auf bestimmten Datenverarbeitungsanlagen und für
das Zusammenwirken mit bestimmten anderen DV-Programmen entwickelt. Diese
Einsatzbedingungen sind oben spezifiziert.
(2) Sofern bei Benutzung
der lizenzierten Software die bezeichneten Einsatzbedingungen nicht eingehalten
werden, entfällt die Gewährleistungsverpflichtung des Lizenzgebers.
§ 8 Software-Wartung und sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen, wie
zum Beispiel die Anpassung der lizenzierten Programme an besondere Bedürfnisse
des Lizenznehmers, die Erstellung von Schnittstellen zu bereits vorhandenen
Programmen oder andere Programmierleistungen oder die Schulung von Mitarbeitern
des Lizenznehmers, erfolgen nur gegen eine gesonderte Vergütung und setzen den
Abschluß eines gesonderten Vertrages voraus.
§ 9 Schutzrechte Dritter
(1) Der Lizenzgeber wird
den Lizenznehmer gegen alle Ansprüche Dritter in Schutz nehmen, die aus der
Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch das
vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial hergeleitet werden. Der Lizenzgeber
übernimmt dem Lizenznehmer gerichtlich auferlegte Kosten und
Schadensersatzbeträge, sofern dieser den Lizenzgeber von solchen Ansprüchen
unverzüglich benachrichtigt hat und dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
(2) Werden gegen den Lizenznehmer
Ansprüche gemäß Ziffer (1) geltend gemacht, so kann der Lizenzgeber die
lizenzierte Software auf seine Kosten in einem für den Lizenznehmer zumutbaren
Umfang ändern oder ersetzen. Ist dies nicht möglich, oder kann der Lizenzgeber
vom Rechtsinhaber mit angemessenem Aufwand auch nicht die Einräumung eines
Nutzungsrechts erwirken, kann jeder Vertragspartner die Lizenz für das
betreffende Programm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet der Lizenzgeber
dem Lizenznehmer für den ihm durch die Kündigung enstehenden Schaden nach
Maßgabe von § 7.
(3) Ansprüche des
Lizenznehmers sind ausgeschlossen, falls die Ansprüche des Dritten darauf
beruhen, daß die lizenzierte Software nicht in einer vom Lizenzgeber
autorisierten Originalfassung oder Neuauflage oder unter anderen als den oben
angegebenen Einsatzbedingungen genutzt wurde.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen,
Rechtshandlungen und Willenserklärungen im Rahmen dieses Vertrages,
insbesondere solche, die seinen Inhalt ändern oder ergänzen, müssen von beiden
Seiten schriftlich akzeptiert werden. Mündliche Änderungen, Erklärungen oder
Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so wird
hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr
im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu
ersetzen.
Mainz, 02.04.2002