Lizenzbedingungen

Lizenzierte Software:   MOPELIT

Lizenzgeber:                  FH Mainz, Mainz
Prof. Dr.rer.nat A.Zenger
Holzstr. 36 , 55116 Mainz

Einsatzbedingungen:  Einzelplatzlizenz

 

§ 1          Vertragsgegenstand und Nutzungsumfang

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht ein, das oben aufgeführte lizenzierte Programm und die hierzu gehörende Programmbeschreibung (zusammenfassend im folgenden als "lizenzierte Software" bezeichnet) zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen:

(2) Die lizenzierte Software darf nur entsprechend den oben bezeichneten Einsatzbedingungen durch den Lizenznehmer genutzt werden. Bei einer Einzellizenz ist eine Nutzung der lizenzierten Software durch den Zugriff Dritter im Wege des elektronischen Datenaustausches/Datenfernübertragung nicht von der Lizenz mit umfasst .

(3) Die gestattete Nutzung umfaßt das Einspeichern der lizenzierten Programme in der genannten EDV -Anlage, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände sowie die Herstellung von Kopien der Programme, soweit dies für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Sämtliche Rechte an diesen Kopien verbleiben beim Lizenzgeber.

(4) Weitere Nutzungsrechte bestehen nicht. Die Erstellung von Sicherungskopien, das Testen und Untersuchen der Programme sowie eine Dekompilierung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend zu gestatten ist.

(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

§ 2          Nutzungsdauer

Die Einräumung der unter § 1 bezeichneten Nutzungsrechte erfolgt auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der lizenzierten Software.

§ 3          Sicherung der lizenzierten Software

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die lizenzierte Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Dritten weder im Original noch in Form von Kopien zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer sein Unternehmen ganz oder teilweise veräußert oder auflöst. Keine Dritten im vorbezeichneten Sinne sind Arbeitnehmer des Lizenznehmers, solange sie im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung der lizenzierten Software mit dieser befaßt sind.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle in der lizenzierten Software enthaltenen Schutzvermerke, wie z.B. Copyright-Vermerke und sonstige Rechtsvorbehalte, nicht zu verändern und diese in angefertigten Kopien der lizenzierten Software vollständig zu übernehmen.

(3) Der Lizenznehmer wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsträgern die hierauf gespeicherten lizenzierten Programme einschließlich etwaiger Sicherungskopien etc. vollständig löschen.

§ 4          Lizenzgebühr

Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine einma­lige Lizenzgebühr. Für Updates im Rahmen einer Softwareweiterentwicklung werden gebühren erhoben.

§ 5          Gewährleistung

(1) Der Lizenzgeber gewährleistet für die lizenzierten Programme den bestimmungsgemäßen Gebrauch, wie er durch die Leistungsbeschreibung und die mit dem Programm gelieferte Programmbeschreibung bezeichnet ist. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, daß die lizenzierte Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von ihm eingesetzten Programmen zusammenarbeitet.

(2) Der Lizenznehmer hat die lizenzierte Software unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und hierbei erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Software schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die lizenzierte Software als vorbehaltlos angenommen.

(3) Es fallen nur solche Mängel unter die Gewährleistung, die vom Lizenzgeber gemäß den Angaben des Lizenznehmers reproduziert werden können und den bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen.

 (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt 14 Tage nach Übergabe der lizenzierten Software.

§ 6          Haftungsbeschränkungen

(1) Die Vertragspartner sind sich darin einig, daß es sich bei der lizenzierten Software um wissenschaftliche Programme handelt, deren Benutzung und Einsatz Fachkenntnisse vom Anwender voraussetzen. Die Programme prüfen weder die Korrektheit der Eingabedaten noch die Qualität der Ausgabedaten. Der Anwender trägt daher die alleinige Verantwortung für den sachgemäßen Einsatz der Programme und die sorgfältige Prüfung der Aussagekraft der Programmergebnisse. Die hinter der Software stehenden Modelle stellen den Stand der Technik dar. Für die Richtigkeit der Modelle wird keine Gewähr übernommen.

(2) Der Lizenzgeber haftet weder für mittelbare Schäden noch für Folgeschäden, die aus dem Gebrauch oder Einsatz der Programme heraus entstehen. Der Lizenznehmer haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg und für Schäden aus Ansprüchen Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter resultieren.

(3) Jede Vertragspartei haftet für von ihr zu vertretende Schäden insgesamt bis zur Höhe der Einmalgebühr desjenigen Programms, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat.

(4) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer sichergestellt hat, daß diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung in anwendungs­adäquaten Intervallen in maschinenlesbarer Form gespeichert wurden und mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.

(5) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

§ 7          Einsatzbedingungen

(1) Die lizenzierte Software wurde für den Einsatz auf bestimmten Datenverarbeitungsanlagen und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen DV-Programmen entwickelt. Diese Einsatzbedingungen sind oben spezifiziert.

(2) Sofern bei Benutzung der lizenzierten Software die bezeichneten Einsatzbedingungen nicht eingehalten werden, entfällt die Gewährleistungsverpflichtung des Lizenzgebers.

§ 8          Software-Wartung und sonstige Leistungen

Sonstige Leistungen, wie zum Beispiel die Anpassung der lizenzierten Programme an besondere Bedürfnisse des Lizenznehmers, die Erstellung von Schnittstellen zu bereits vorhandenen Programmen oder andere Programmierleistungen oder die Schulung von Mitarbeitern des Lizenznehmers, erfolgen nur gegen eine gesonderte Vergütung und setzen den Abschluß eines gesonderten Vertrages voraus.

§ 9          Schutzrechte Dritter

(1) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer gegen alle Ansprüche Dritter in Schutz nehmen, die aus der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial hergeleitet werden. Der Lizenzgeber übernimmt dem Lizenznehmer gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern dieser den Lizenzgeber von solchen Ansprüchen unverzüglich benachrichtigt hat und dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(2) Werden gegen den Lizenznehmer Ansprüche gemäß Ziffer (1) geltend gemacht, so kann der Lizenzgeber die lizenzierte Software auf seine Kosten in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang ändern oder ersetzen. Ist dies nicht möglich, oder kann der Lizenzgeber vom Rechtsinhaber mit angemessenem Aufwand auch nicht die Einräumung eines Nutzungsrechts erwirken, kann jeder Vertragspartner die Lizenz für das betreffende Programm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für den ihm durch die Kündigung enstehenden Schaden nach Maßgabe von § 7.

(3) Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen, falls die Ansprüche des Dritten darauf beruhen, daß die lizenzierte Software nicht in einer vom Lizenzgeber autorisierten Originalfassung oder Neuauflage oder unter anderen als den oben angegebenen Einsatzbedingungen ge­nutzt wurde.

§ 10        Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Vereinbarungen, Rechtshandlungen und Willenserklärungen im Rahmen dieses Vertrages, insbesondere solche, die seinen Inhalt ändern oder ergänzen, müssen von beiden Seiten schriftlich akzeptiert werden. Mündliche Änderungen, Erklärungen oder Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.

Mainz, 02.04.2002